TERMS AND CONDITIONS
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der World Club Dome GmbH, Cassellapark, Casellastr. 30-32, 60386 Frankfurt am Main
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der World Club Dome GmbH (nachfolgend „Veranstalter “) gelten für den Kauf von Veranstaltungstickets und den Besuch des Festivals World Club Dome in Frankfurt am Main (nachfolgend „Veranstaltung“). Der Erwerb des Veranstaltungstickets berechtigt und verpflichtet den Erwerber und den Besucher (hier auch Vertragspartner genannt) gemäß der nachfolgenden AGB.
2 Ticketkauf
2.1 Vertragsschluss
Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Buttons“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters (www.worldclubdome.com) oder auf der Seite einer mit dem Vertrieb beauftragten Vorverkaufsstelle gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters oder der beauftragten Vorverkaufsstelle kommt der Vertrag zustande.
2.2 Gesonderter Vertrag mit der Vorverkaufsstelle
Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.
2.3 Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht
Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Ziffer 2.1 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.
2.4 Preise und Gebühren
Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters, jedoch keine weiteren Vorverkaufsgebühren wie z. B. System- oder Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren werden im Verkaufsvorgang gesondert ausgewiesen. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.
2.5 Zahlung, Verzug, Rücktritt
Die Zahlung des Gesamtpreises inklusiver aller Gebühren und Kosten ist sofort nach Zugang der Bestätigungs-E-Mail fällig. Der Veranstalter räumt dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ein. Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, ohne Mahnung von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und die Eintrittskarte(n) anderen Interessenten zum Verkauf anzubieten.
2.6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.
2.7 Lieferung, Gefahrübergang
Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Mit der Übergabe der Eintrittskarten an den Frachtführer (z. B. die Post) geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.
Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.
2.8 Prüfungs- und Rügepflicht
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Bei Beanstandungen, die der Vertragspartner bei durchschnittlich gründlicher Prüfung hätte erkennen können, sind Rügen nach Ablauf dieser fünf Werktage ausgeschlossen.
3 Allgemeine Bestimmungen/Hinweise
3.1 wichtige Hinweise für Besucher
Für die Anreise wird empfohlen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Achten Sie auf mitgebrachte Gegenstände.
Um sicherzugehen, dass es sich beim Veranstaltungsticket um eine Original-Eintrittskarte handelt, wird dringend empfohlen, die Eintrittskarten nur bei den bekannten Vorverkaufsstellen oder im offiziellen Online-Ticketshop zu erwerben.
Für die Freiluftveranstaltungen wird angepasste Kleidung und Schuhwerk empfohlen.
3.2 Mitgebrachte Speisen und Getränke
Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Glasbehälter sind jedoch in jedem Fall untersagt. Auf die Campingflächen darf der Besucher Getränke in Plastikflaschen, Dosenund Tetrapacks mitnehmen, aber auch hier sind Glasbehälter nicht erlaubt.
3.3 Informationspflicht des Besuchers
Der Besucher verpflichtet sich, sich vor Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite des Veranstalters (www.worldclubdome.com) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Festival-Infos informiert zu halten.
3.4 Ordnungsdienst, Hausrecht
Den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals in Ausübung des Hausrechtes ist Folge zu leisten.
3.5 Verbreiten von Werbung, Druckschriften o.ä.
Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der gewerbliche Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist ebenfalls nicht gestattet.
3.6 Mitführen Ticket, Gültigkeit, Folgen ohne Ticket
Der Besucher hat sein Veranstaltungsticket auf dem Veranstaltungsgelände stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen. Besucher, die kein Veranstaltungsticket vorlegen können, können von dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Ein Wiedereinlass ist nicht möglich.
Beim Verlassen des Geländes verliert das Veranstaltungsticket für diesen Tag seine Gültigkeit. Ein Wiedereinlass des Besuchers ist nicht möglich.
Besucher mit ungültiger Eintrittskarte oder Eintrittsberechtigung erhalten keinen Einlass oder erhalten einen Platzverweis. Der Veranstalter behält sich rechtliche Schritte vor.
3.7 Platzordnung, Folgen eines Verstoßes
Ergänzend gilt die Platzordnung, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.worldclubdome.com/xxxx) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Platzordnung kann z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden.
Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner der Zutritt zum Veranstaltungsgelände, die Zufahrt/der Zutritt zu den Parkflächen oder zu den Campingflächen verweigert werden oder er dieser Flächen verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mitzuvertreten.
4 Verbotene Gegenstände, Einlass, Kontrollen
4.1 Verbotene Gegenstände
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:
- Waffen aller Art (auch im technischen Sinne)
- CS-Gas, Pfefferspray
- jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen)
- Tiere/Haustiere
- eigene Lebensmittel
- Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse
- Laserpointer
- Powerbanks, die größer als Smartphones sind
- Selfiesticks mit metallischen Bestandteilen
- Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen
- Vuvuzelas, Megaphone
- Drohnen
- Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem Hintergrund, insbesondere, soweit diese unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder aufgrund verfassungsfeindlicher Veröffentlichungen von Verboten betroffen sind
- gefährliche Gegenstände, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden
- ohne vorherige schriftliche Genehmigung: Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen
Der Veranstalter ist berechtigt, die Herausgabe verbotener Gegenstände von deren Besitzer zu verlangen. Verweigert der Besitzer die Herausgabe, kann der Veranstalter den Besitzer vom Veranstaltungsgelände verweisen und dessen Zugangsberechtigung einbehalten. Ein Anspruch auf Ersatz für die einbehaltene Zugangsberechtigung hat der betroffene Besucher dann nicht. Herrenlose bzw. nach ordentlich ausgeübtem Ermessen herrenlos erscheinende verbotene Gegenstände kann der Veranstalter einziehen. In Bezug auf herausgegebene oder eingezogene verbotene Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstiges den Veranstalter verpflichtendes Verhältnis. Der Veranstalter kann mit diesen verbotenen Gegenständen nach eigenem Ermessen verfahren, sie also zum Beispiel vernichten, den Behörden übergeben oder dem betroffenen Besucher nach Ende der Veranstaltung zur Abholung zur Verfügung stellen.
Bei besonders gefährlichen Gegenständen [Waffen im technischen Sinne, Drohnen, pyrotechnische Gegenstände von mehr als zu vernachlässigender Gefährlichkeit (Raketen etc.)] kann der Veranstalter den betroffenen Besucher auch vom Veranstaltungsgelände verweisen und dessen Zugangsberechtigung einbehalten, wenn der verbotene Gegenstand dem Veranstalter herausgegeben oder von ihm eingezogen wird. Für den Ersatz der einbehaltenen Zugangsberechtigung und das Verfahren mit dem herausgegebenen/eingezogenen Gegenstand gilt Obiges.
4.2 Einlass
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere - aber nicht abschließend - das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 4.1, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht, die Missachtung von aktuellen Hygieneverordnungen im Zusammenhang mit z.B. Pandemien oder die Zurschaustellung eineroffensichtlich homophoben, sexistischen, rassistischen oder menschenverachtenden Einstellung.
Bei Verletzung der Bestimmungen des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert.
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, den der Besucher zu vertreten hat, verliert das Ticket seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
4.3 Kontrollen
Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und ansonsten bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen.
Die maximale Taschengröße beträgt DIN A4.
Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Stadt Frankfurt übergeben.
4.4 Bestimmte Veranstaltungsbereiche
Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Veranstaltungsbereiche beschränkt werden. Es besteht kein generelles Zutrittsrecht. Der Veranstalter gewährt keinen Anspruch auf Wiedereintritt nach Verlassen der abgesperrten Bereiche.
5 Rollstuhlfahrer, Besucher mit Begleitpersonen
5.1 Rollstuhlfahrerbereich
Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhl-Standplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung ihres Betreuers Zutritt und haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen ist daher der Aufenthalt von Rollstuhlfahrern im Infield, Frontstage, VIP- und Logenbereich nicht zulässig, da dort keine geeigneten Plätze vorhanden sind.
5.2 Besucher mit Begleitpersonen
Bei Personen, die auf eine Begleitperson, jedoch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erfolgt der Zutritt bei Kauf von anderen Tickets und dem damit verbundenen Zugang zu anderen Bereichen als dem Rollstuhlbereich auf eigenes Risiko. In jedem Fall ist auch für die Begleitperson ein entsprechendes Ticket zu erwerben.
6 Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lautstärke
Auf der Veranstaltung herrscht eine besonders hohe Lautstärke und es besteht die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden. Es wird empfohlen, einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden und ausreichenden Abstand zu den Lautsprecherboxen zu wahren und einen Platz zu wählen, der mit den individuellen Hörgewohnheiten vereinbar ist.
Es werden Pyrotechnik, Rauchmaschinen, Laser, Stroboskoplicht und andere Spezialeffekte verwendet. Der Besucher verpflichtet sich, bei ersten Anzeichen für eine negative gesundheitliche Auswirkung, insbesondere einen epileptischen Anfall, geeignete und zumutbare Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen und einen sicheren Ort aufzusuchen.
7 Jugendschutz
Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt zu der Veranstaltung. Der Zutritt zu der Veranstaltung ist nur mit gültigem Veranstaltungsticket und gültigem Personalausweis gestattet.
Für Abendveranstaltungen und einzelne Ticket Kategorien können besondere Regelungen gelten. Der Besucher hat sich vor dem Kauf des Veranstaltungstickets darüber zu informieren.
Es können für bestimmte Veranstaltungen individuelle Altersbeschränkung gelten. Diese können der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung entnommen werden. Der Gast hat sich vor dem Kauf über die jeweiligen Altersbeschränkungen zu informieren.
Auf dem Veranstaltungsgelände kann durch das Ordnungsdienstpersonal jederzeit eine Ausweiskontrolle durchgeführt, bei der ein gültiger amtlicher Ausweis vorgezeigt werden muss. Ohne amtlichen Ausweis kann der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände untersagt werden, auch wenn sie ein gültiges Ticket besitzen. Es werden nur gültige amtliche Ausweise akzeptiert. Schülerausweise oder sonstige Ausweise werden nicht akzeptiert.
Bei Zutritt durch Verletzung der Altersgrenze mit Hilfe von Täuschung wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht in diesem Fall nicht.
Sollte für eine Veranstaltung eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, wird akzeptiert, dass die Vollmacht den Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes vor Ort ausgehändigt werden muss und die Vollmacht im Rahmen der Veranstaltung archiviert wird.
An Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen keine Spirituosen, Alkopops und schnapshaltige Mixgetränke abgegeben oder verkauft werden.
Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
8 Besondere Regelungen für die vorübergehende Nutzung von Campingflächen
8.1 Camping nur in Kombination mit Veranstaltungsticket
Der Erwerb eines Camping-Tickets und die Nutzung der Campingflächen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte für die Veranstaltung erworben haben.
8.2 Öffnungszeiten der Camping-Flächen/Anreise
Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Camping-Flächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab xx:00 Uhr geöffnet.
8.3 “Do´s” & “Dont´s”
8.3.1 Do`s
erlaubt sind Zelte und Zeltmaterial, kleine Pavillons (höchstens 3x3m) Zeltzubehör wie Campingstühle, Fässer (bis 5 Liter), Getränkedosen, Plastikflaschen, Tetrapacks, Einweggrills und Gaskocher mit Gaskartuschen bis max. 450g (Allerdings behalten wir uns das Recht vor, diese Erlaubnis zu widerrufen, wenn wir Missbrauch der Kartuschen und damit eine Gefährdung für Leib und Leben anderer feststellen).
8.3.2 Dont‘s
Nicht erlaubt sind Wohnungseinrichtungen wie Sofas, Sessel, Baumaterial, Sperrmüll, Stromgeneratoren oder Aggregate, externe Autobatterien, Große Musikanlagen, Trockeneis, flüssige Grillanzünder, Kühlschränke, Laserpointer und Megafone. Unverhältnismäßige Aufbauten wie Partyzelte sind ebenfalls nicht gestattet.
8.4 Mietzelte, Mobiliar
Ob Zelte zur Verfügung gestellt werden, hängt von der einzelnen Veranstaltung ab. Der Besucher hat sich im Vorfeld darüber zu informieren. Übliches Camping Mobiliar kann mitgenommen und benutzt werden. Das Mitnehmen und die Benutzung von Wohnungseinrichtungsgegenständen ist nicht erlaubt
8.5 Wetter
Die Nutzbarkeit der Campingflächen sowie der eigenen Aufbauten unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.
8.6 Wildcampen, Lagern, Grillen, offenes Feuer etc., Sauberkeit/Abfälle
Das Campen und Aufbauen von Zelten ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.
Das Lagern von Gegenständen ist auf der Campingfläche verboten. Wohnwagen und Wohnmobile sind auf dem Campingplatz nicht zugelassen.
Grillen o.ä., Benzingeneratoren und offenes Feuer sind auf dem Campingflächen verboten.
Die Campingflächen ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen.
8.7 Stand- und Verkehrssicherheit
Mit Erwerb des Camping-Tickets und Nutzung der Campingflächen verpflichtet sich der Vertragspartner auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Vertragspartner für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Der Veranstalter und der Ordnungsdienst sind berechtigt, den Rückbau von Aufbauten zu verlangen, wenn die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist oder eine sonstige Gefährdung für andere Personen droht.
8.8 Gruppen
Wer auf dem Campingplatz gemeinschaftlich campen will, muss auch gemeinsam anreisen und die Zelte zusammen aufbauen. Bitte habt Verständnis dafür, dass die Security nicht dafür zuständig ist, befreundete Gruppen auf dem Zeltplatz zusammenzuführen.
8.9 Campingfläche je Einheit, Verbot der Fahrzeugnutzung
Auf den Campingflächen werden Sektoren getrennt durch Verkehrs- und Rettungswege eingerichtet, innerhalb derer die Besucher campen können.
Das Befahren oder das Heranfahren an den Campingbereich ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet - dies bedeutet aber nicht, dass auf dem Campingplatz kein Fahrzeugverkehr erfolgt.
8.10 Stromversorgung
Es gibt auf den Campingflächen keine Stromversorgung. Der Vertragspartner hat seine komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone usw.).
8.11 Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung
Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Campingfläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag. Dies gilt auch für die Parkplätze.
8.12 Verbotene Gegenstände
Die Mitnahme bestimmter Gegenstände auf das Veranstaltungs- und damit auch auf das Campinggelände ist verboten. Details und zusätzliche verbotene Gegenstände ergeben sich aus Ziffer 4.1 oder der Internetseite www.worldclubdome.com/xxx und der Platzordnung.
8.13 Platzverweis bei Verstoß
Bei einem nicht nur unwesentlichen Verstoß gegen diese Regelungen oder die Platzordnung, kann der Veranstalter den verstoßenden Vertragspartner des Geländes verweisen und zuvor auch schon den Zutritt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Ticket, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen, den Verstoß (zumindest mit-) zu vertreten haben.
9 Besondere Bedingungen für die vorübergehende Nutzung von Parkflächen
9.1 Geltungsbereich
Mit Erwerb eines Parktickets stimmt der Vertragspartner den nachfolgenden besonderen Parkbedingungen und der Platzordnung (einsehbar unter www.worldclubdome.com/xxx) zu.
9.2 Parken nur in Kombination mit Veranstaltungsticket, max. 3,5t
Der Erwerb eines Parktickets und die Nutzung der Parkflächen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte für die Veranstaltung erworben haben und nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t erlaubt.
9.3 Zustand Fahrzeug
Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein, darf keine Betriebsflüssigkeiten verlieren und muss zugelassen und versichert sein. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten durch den Vertragspartner bemerkt, hat er unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche und -behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diesem zuzuordnende Personen wie Einweisepersonal, Sicherheitsdienst).
9.4 Öffnungszeiten der Parkflächen/Anreise
Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Parkflächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab xx:00 Uhr geöffnet.
9.5 Geltung der StVO, Befahren des Geländes, Parken
Auf dem gesamten Gelände, auf dem sich Fahrzeuge bewegen, gilt die StVO. Ergänzend dürfen Fahrten auf dem Gelände nur ohne Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen und mit der üblichen Sorgfalt erfolgen. Unnötiger Fahrzeugverkehr ist zu unterlassen, notwendiger Fahrzeugverkehr ist nach Möglichkeit zu minimieren.
Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass ein An- und Abfahren und Ein- und Aussteigen jederzeit gewährleistet ist. Die Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten. Bei Nichtbeachtung kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden.
9.6 Einweisendes Personal auf Parkfläche
Das einweisende Personal übt für den Veranstalter das Hausrecht auf dem gesamten Parkgelände aus. Den Anweisungen des Parkpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
9.7 Wetter
Die Nutzbarkeit der Parkflächen unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.
9.8 Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung
Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Parkfläche. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.
9.9 Campen, Grillen, offenes Feuer etc., Sauberkeit/Abfälle
Das Übernachten im Fahrzeug, das Campen und das Lagern von Gegenständen sind auf der Parkfläche verboten. Wohnwagen und Wohnmobile sind auf den Parkplätzen nicht zugelassen.
Grillen o.ä., Benzingeneratoren und offenes Feuer sind auf den Parkflächen verboten.
Der Parkplatz ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen.
10 besondere Regeln bei der Nutzung der Tiefgarage
10.1 Zufahrt
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist nur mit einem gültigen Veranstaltungsticket und einem gesonderten Parkausweis erlaubt. PKW mit Anhängern, bzw. Einzelne Anhänger sind nicht zugelassen. Gasbetriebene Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
10.2 Nutzung
Die Tiefgarage darf nur zum Parken von Personenkraftwagen (maximale Höhe 2,00 m) benutzt werden. Das jeweilige Kfz ist auf einem der gekennzeichneten Stellplätze in der Weise zu parken, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist und kein anderer Tiefgaragennutzer behindert wird.
Der Besucher ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, insbesondere zur strikten Beachtung der zur Regelung des Verkehrs und des Parkens angebrachten Zeichen und Hinweise sowie der Sicherheitsvorschriften. Anweisungen des Betreibers und des Ordnungsdienstes sind stets unverzüglich Folge zu leisten.
In der Tiefgarage darf eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. In der Anlage angebrachte Verkehrszeichen und Markierungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung und die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaVO) vom 13. Mai 2024.
10.3 Abschleppen
Der Veranstalter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus der Tiefgarage zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Besuchers versetzen lassen, wenn es behindernd oder verkehrswidrig abgestellt ist.
10.4 Untersagtes Verhalten
In der Tiefgarage und auf den dazugehörigen Nebenflächen ist insbesondere untersagt:
- Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen
- Lagern leerer Betriebsstoffbehälter
- Rauchen und Verwenden von Feuer
- Betanken von Kraftfahrzeugen
- unnötiges Hupen#
- Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Ölbehälter usw.
- Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge
- Betreten der Tiefgarage durch Unbefugte und Kinder unter 12 Jahren ohne Begleitung Erwachsener
- Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- oder Abholvorgangs hinaus
In der Tiefgarage ist weiterhin untersagt, Kraftfahrzeuge zu reparieren, zu waschen, innen zu reinigen, Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle abzulassen, Abfälle zurückzulassen sowie Verunreinigungen jeglicher Art zu verursachen.
Das Verteilen von Werbematerial ist in der Tiefgarage verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich (z. B. Beseitigungskosten) und strafrechtlich verfolgt.
10.5 Haftung bei Störungen/Fehlbedienungen oder Schäden
Störungen der technischen Einrichtung der Tiefgarage oder deren Fehlbedienung durch den Besucher begründen für den Besucher keine Schadenersatzansprüche, es sei denn, der Veranstalter hat die Entstehung des Schadens zu vertreten.
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte zu verantworten sind. Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des Kfz durch Diebstahl entstehen oder für Schäden, die durch Kfz-Einbrüche, Vandalismus und Entwendung von Gegenständen an oder aus dem Innenraum der Kfz entstehen, es sei denn, der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzuordnende Personen haben die Entstehung des Schadens zu vertreten.
11 Urheberrecht, Ton- und Bildaufnahmen
Die Darbietungen der Veranstaltung unterliegen dem Urheberrecht. Das Mitbringen von Tonaufnahmegeräten, Foto-, Film-, Video- und professionellen Digitalkameras ist nicht gestattet. Ton- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind untersagt.
Mit dem Betreten des Geländes willigt der Besucher unwiderruflich ein, dass er/sie ohne Vergütung als Besucher der Veranstaltung aufgenommen und die Aufnahmen live und öffentlich gesendet und Auszüge daraus auf den Plattformen des Veranstalters und deren Partner veröffentlicht werden.
12 Übertragbarkeit der Eintrittskarte, Weiterverkauf
Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung bzw. zum Tausch in ein persönliches Festivalarmband übertragbar. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das unbeschädigte Festivalarmband mit Original-Verschluss vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass oder Ersatz.
Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.
Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Sowohl der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten als auch eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ausdrücklich untersagt.
Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Ticketinhabern den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.
Die Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig.
Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:
- gegen den Dritten besteht ein Hausverbot oder
- das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets. Dies gilt auch für zusätzlich zum Nennpreis erhobene Gebühren oder
- es handelt sich nicht um einen privaten, sondern um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf oder
- der Verkauf wird gewerblich oder kommerziell durch einen nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleister, vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay);
- die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
Eine Übertragung bzw. ein Weiterverkauf ohne Zustimmung des Veranstalters führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug des Tickets berechtigt.
1. Der Käufer eines Tickets verpflichtet sich, bei jeder Übertragung des Besuchsrechts bzw. jedem Weiterverkauf eines Tickets, auf die Übertragungsbeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.
2. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Zustimmungsvoraussetzungen des Veranstalters zum Weiterverkauf oder die obige Verpflichtung des Käufers zum Hinweis an seinen Weiterverkaufs-Käufer ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt der Veranstalter nach billigem Ermessen. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens € 2.000,- betragen darf, kann der Käufer gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen.
3. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die festgelegte Vertragsstrafe ist. Vertragsstrafen sind auf eventuelle Schadensersatzansprüche des Veranstalters anzurechnen.
Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen bzw. das Ticket einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ticket von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.
13 Änderungen des Inhalts der Veranstaltung
Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch eines oder mehrerer Künstler (auch eines sogenannten „Headliners“) stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*innen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage zu vertreten hat. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf seiner Internetseite (www.worldclubdome.com/xxxx) bekanntgeben.
14 Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verschiebung
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Besteht durch die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler*Innen oder Personal, wird die Veranstaltung sofort unterbrochen bzw. abgebrochen. Im Falle einer Unterbrechung aufgrund eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.
Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.
Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:
- Der Veranstalter hat bei einer Absage das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Fall behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nur verlangen, wenn die Wahrnehmung des neuen Termins für ihn nachweislich unzumutbar ist.
- Wird die Veranstaltung abgesagt und nicht nachgeholt, verliert der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte einen etwaigen Erstattungsanspruchs sechs Monate nach Kenntnis von der endgültigen Absage.
- Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden in keinem Fall erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.
- Wird die Veranstaltung abgebrochen und befinden sich nach Ablauf einer von dem Veranstalter gesetzten angemessenen Frist noch Gegenstände auf dem Veranstaltungs- oder Campinggelände, ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Ein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände entsteht nicht.
15 Haftung
Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, dem Veranstalter, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Veranstaltungsgeländes nach einem Maßstab, der für Art und Ort der Veranstaltungdurchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.
16 Besondere Regelungen aufgrund von Pandemielagen
16.1 Überschreitung von maximalen Besucherzahlen
Muss im Hinblick auf z.B. Pandemielagen oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die zulässige Maximalzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen.
Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Ansonsten erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 15 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich hierbei um den Ausgleich für erbrachte Leistungen/Aufwendungen handelt.
Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete oder sinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.
16.2 Hygiene und Infektionsschutz
Um den Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben, Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Bereichen, Desinfektionsmaßnahmen, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen) festlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.
17 Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet ask@bigcitybeats.de.
18 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.